Nun wollen wir Ihnen hier unsere kleinen Helferlein vorstellen, die ihre Freizeit damit verbringen, den armen Rackern aus anderen Ländern zu helfen.

 

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Das ist Marion Rebig, wohnhaft in der Eifel

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Dragon

Der Dicke von Marion Rebig

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Ausgiebige Spaziergänge

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Marion Rebig

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53940 Hellenthal

Tel: 02448-208998

 

 

 

 

 

Satzung des Vereins Zuhausegesucht

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 Der Verein wird unter dem Namen „Zuhausegesucht“ geführt.

  1. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Erkelenz eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist 41812 Erkelenz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§2 Zweck und Zielsetzung

 Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

 Insbesondere hat der Verein

-          die Aufgaben, Tiere, insbesondere Hunde aus dem Ausland vor Misshandlungen und Tötungen zu bewahren und ihnen ein artgerechtes Leben zu ermöglichen.

-          auf internationaler Ebene tätig zu sein. Tierschutz darf durch staatliche Grenzen nicht beeinträchtigt oder behindert werden. Es wird daher angestrebt, diesen internationalen Anspruch auch bei der Besetzung der Vereinsgremien, bei den Kooperationen und bei grenzüberschreitenden Tierschutzprojekten zu beachten und umzusetzen. Dadurch soll auch ein Beitrag zur Verbesserung und Harmonisierung des Tierschutzes in Europa geleistet werden.

-          an Kooperationen mit deutschen und außerdeutschen sowie internationalen Tierschutzgruppen, -vereinen, Tierheimen und Organisationen, die zur Förderung und Erfüllung der Vereinsaufgaben beitragen, ist der Verein ausdrücklich interessiert. Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit anderen gleichgesinnten Gruppierungen werden angestrebt und zum Wohle der Tiere genutzt.

-          die Mittel zur Durchführung des Vereinszecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstige freiwilligen Zuwendungen privater oder öffentlicher Stellen Aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 24 Euro per anno.

  

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen und sich schriftlich beim Vorstand anmeldet. Die Aufnahme wird durch den Vorstand beschlossen. 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Vorstand entscheidet darüber, ob einer dieser Gründe vorliegt.

  

 §4 Vereinsorgane

 Der Verein besteht aus folgenden Organen:

 Dem 1. Vorsitzenden

Dem 2. Vorsitzenden

Dem Kassenwart

Mitglieder und evtl. Beisitzer

 Bei allen Beschlüssen in den Sitzungen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende jedoch nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  

§5 Aufgaben des Vorstandes 

  1. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der erste Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die absolute Stimmenmehrheit.

  

§6 Mitgliederversammlung

 Alljährlich wird eine Hauptversammlung – bei Bedarf werden einfache Versammlungen einberufen – abgehalten. Alle Versammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Der Vorsitzende muss die Einberufung vornehmen. Jede Versammlung ist beschlussfähig. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche im Wesentlichen den Inhalt der Versammlung wiedergibt. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer haben das Protokoll zu unterzeichenen. In der Hauptversammlung müssen die Geschäftsberichte und der Kassenbericht für das zurückliegende Geschäftsjahr verlesen werden. Außerdem soll ein Bericht über den Mitgliederstand gegeben werden. Danach finden erforderlich werdende Vorstandswahlen und Revisorwahlen statt.

  

§7 Haftung des Vereines seinen Mitgliedern gegenüber

 Für Schäden, gleich welchen Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  

§8 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangenen Tagesordnung eine Abstimmung über die Vereinesauflösung vorgsehen hat.
  2. Im Falle der Auflösung sind zwei Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen de Vereins an eine juristische Person des Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  

§9 Inkrafttreten

 Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung anlässlich der Gründung des Vereins am 16.März 2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.